BETRIEBSRENTEN SIND ALS SOGENANNTE VERSORGUNGSBEZÜGE IN DER GESETZLICHEN KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG BEITRAGSPFLICHTIG. EIN NEUER FREIBETRAG MACHT SIE SEIT JANUAR 2020 WIEDER ATTRAKTIVER*.
Bisher galt für den Krankenkassenbeitrag auf Betriebsrenten eine Freigrenze von 155,75 Euro. Das bedeutete, dass nur Rentner, die einen geringeren monatlichen Betrag ausgezahlt bekamen, keinen Kassenbeitrag auf die betriebliche Altersvorsorge zahlen mussten. Wurde die Freigrenze jedoch überschritten, war der Beitrag für den gesamten Rentenbetrag fällig. Das hat sich geändertSeit dem 1. Januar 2020 ist ein Freibetrag von 159,25 Euro gültig. Auch jetzt gilt, dass erst ab dieser Höhe ein Beitrag zu zahlen ist. Besonders ist aber, dass dieser nicht für den gesamten Rentenbetrag fällig wird, sondern nur für den Teil, der den Freibetrag überschreitet. Wer also beispielsweise 169,25 Euro Rente bezieht, zahlt nur auf 10 Euro einen Krankenkassenbeitrag.

* Rechtsgrundlage: Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenkasse zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
BITTE BEACHTEN
Obwohl die Regelung seit 1.1.2020 umgesetzt werden soll, kann es zu einer verzögerten Verrechnung zunächst zu viel gezahlter Beiträge kommen. Grund ist, dass die technischen Vorgaben zum Meldeverfahren zwischen Krankenkassen und Zahlstellen sehr komplex sind und seitens der Softwarehersteller voraussichtlich nicht vor dem dritten Quartal 2020 zur Verfügung gestellt werden können.
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