ROLLSTÜHLE, BRILLEN ODER SCHUHEINLAGEN – DIE LISTE DER HILFSMITTEL IST LANG UND IHRE ANWENDUNGSMÖGLICHKEITEN SIND VIELFÄLTIG. WAS ES NEUES ZU DEN PRODUKTEN GIBT, DIE DEN ALLTAG BEI KRANKHEIT UND BEHINDERUNG ERLEICHTERN, HABEN WIR FÜR SIE ZUSAMMENGEFASST.
Wer ein Hilfs- oder Pflegehilfsmittel benötigt, kennt die umfangreiche Produktpalette, die das Hilfsmittelverzeichnis* der gesetzlichen Krankenkassen aufweist, oft kaum. Anfang dieses Jahres wurde es aktualisiert – nicht mehr zeitgemäße Produkte wurden gestrichen und innovative Neuerungen aufgenommen. Auch die Qualität der Beratung zu Hilfsmitteln wurde auf den Prüfstand gestellt.

Hilfsmittel/Rehabilitation
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Anspruch und Umfang
Wann ein Anspruch auf Hilfsmittel gegeben ist, regelt das Sozialgesetzbuch. Wichtig für die Gewährung ist, dass das gewünschte Hilfsmittel entweder den Erfolg der Krankenbehandlung sichert, einer drohenden Behinderung vorbeugt oder eine Behinderung ausgleicht. Im Einzelfall umfasst der Anspruch aber weit mehr als nur das Produkt. So kann beispielsweise eine individuelle Anpassung des Hilfsmittels dazugehören (etwa die Optimierung der Sitzposition in einem Rollstuhl), eine Mehrfachausstattung aus hygienischen Gründen(z. B. bei Kompressionsstrümpfen) oder notwendiges Zubehör (z. B. Griffpolster für Gehhilfen). Auch erforderliche Änderungen, die Wartung von lebenswichtigen medizinischen Geräten (z. B. elektronische Infusionspumpen), eine Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung sowie Schulungen im Umgang mit dem Hilfsmittel sind inklusive. Übrigens: Ein genereller Anspruch auf ein unbenutztes Hilfsmittel besteht nicht (z. B. bei Standard-Rollstühlen); hier werden Ihnen auch gebrauchte Produkte gestellt – natürlich alle in einwandfreiem Zustand.
Bessere Beratung
Apotheken oder Sanitätshäuser, die typischen Leistungserbringer von Hilfsmitteln, sind ab sofort aufgefordert, Versicherte im Beratungsgespräch über ihre Ansprüche zu Hilfsmitteln aufzuklären. Neu ist zudem, dass sie immer zunächst auch über zuzahlungsfreie, krankenkassenfinanzierte Hilfs- oder Pflegehilfsmittel informieren müssen, bevor auf teurere Produkte zurückgegriffen wird, für die ein Eigenanteil geleistet werden muss.
Zuzahlung und Eigenanteil
Für Hilfsmittel sind gesetzliche Zuzahlungen vorgeschrieben. Sie betragen grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro, jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Produkts. Ist das Hilfsmittel zum Verbrauch bestimmt (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzunterlagen o. Ä.), sind maximal zehn Euro pro Monat zu bezahlen.
Die Pflegepauschale in Höhe von monatlich 40 Euro ist ein gutes Beispiel für den Bezug von Hilfsmitteln ganz ohne Zuzahlung. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit Pflegegrad (1 bis 5), die zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft von einem Angehörigen oder einem Pflegedienst betreut werden. Die Pauschale muss für Pflegehilfsmittel eingesetzt werden, die zum Verbrauch bestimmt sind.
Ein finanzieller Eigenanteil ist beispielsweise zu tragen, wenn es sich bei dem Hilfsmittel um ein Produkt handelt, das regelmäßig auch von Gesunden genutzt wird – etwa Schuhe, die durch eine orthopädische Maßarbeit erst zum Hilfsmittel werden. Hier wären die Kosten für herkömmliche Schuhe gegenzurechnen und vom Versicherten selbst zu zahlen.
Nur Versicherte ab 18 Jahren sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig.
Pro Jahr müssen nicht mehr als
zwei Prozent der jährlichen
Familien-Bruttoeinnahmen zugezahlt werden. Für chronisch Kranke gilt
die Ein-Prozent-Regelung.

BEISPIEL
- Kosten für orthopädische Maßschuhe = 800 Euro
- Kosten für herkömmliche Schuhe = 76 Euro
- Ihr Eigenanteil = 76 Euro
- Ihre gesetzliche Zuzahlung = 10 Euro
Versicherte müssten also in diesem Fall 86 Euro dazuzahlen.
* Das aktuelle Hilfsmittelverzeichnis finden Sie auf www.bkk-akzo.de, Stichwort Leistungen, A-Z, H wie Hilfsmittel
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