WER NAHE ANGEHÖRIGE ZU HAUSE PFLEGT UND GLEICHZEITIG BERUFSTÄTIG IST, MUSS EINEN TÄGLICHEN SPAGAT MEISTERN, UM DIESER DOPPELBELASTUNG GERECHT ZU WERDEN. DEN MEISTEN WÜRDE MEHR ZEITLICHE FLEXIBILITÄT HELFEN. WIR ZEIGEN AUF, WELCHE MÖGLICHKEITEN ES DAFÜR GIBT.
Damit sich Pflege und Beruf gut vereinbaren lassen, sind individuelle Lösungen gefragt. So muss in einem Fall vielleicht nur eine kurzfristige Versorgung gut organisiert werden, bei anderen ist vielleicht eine Auszeit vom Beruf erforderlich oder die Reduzierung der Arbeitszeit. Deshalb sind per Gesetz unterschiedliche zeitliche Entlastungsmöglichkeiten vorgesehen:
Bis zehn Tage Auszeit mit Lohnersatz
Ein Akutfall liegt vor – Sie müssen kurzfristig die Pflege für ein Familienmitglied organisieren. Jetzt hilft Ihnen der Anspruch auf eine Auszeit von der Arbeit von bis zu zehn Tagen mit einer Lohnersatzleistung, dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld. Es wird bei der Pflegeversicherung der betreuten Person beantragt.
Bis sechs Monate Freistellung mit Darlehen
Eine längere Pflege ist erforderlich: Sie können sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit), wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen,
das Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen können, soll die finanzielle Situation entlasten. Er gilt für bis zu drei Monate auch für die (außerhäusliche) Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, beispielsweise in einem Hospiz, und für die Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen auch außerhalb der Wohnung.
Bis 24 Monate Teilfreistellung mit Darlehen
Sie benötigen für die häusliche Pflege eine länger andauernde Reduzierung Ihrer Arbeitszeit? Dann können Sie sich bis zu 24 Monate lang bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden von der Arbeit freistellen lassen (Familienpflegezeit). Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigt. Auch dieser Anspruch umfasst die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen und die Gewährung eines zinslosen Darlehens.
Kombination: Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der Freistellungen beträgt höchstens 24 Monate.
Mehr Infos zum Thema und zu den zeitlich begrenzten Sonderregelungen, die der Gesetzgeber aus Anlass der Covid-19-Pandemie formuliert hat, finden Sie unter www.wege-zur-pflege.de
KOSTENLOSE BROSCHÜRE
Eine kostenlose Broschüre zum Thema können Sie
auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herunterladen oder bestellen:
www.bmfsfj.de/blob/jump/76070/
Bildnachweis:
iStockphoto/Handemandaci