PFLEGEBEDÜRFTIGE MENSCHEN, DIE ZU HAUSE VERSORGT WERDEN, KÖNNEN GRUNDSÄTZLICH DIE UNTERSTÜTZUNG EINER HAUSHALTSHILFE IN ANSPRUCH NEHMEN. WIR INFORMIEREN SIE ZU VORAUSSETZUNGEN.
Viele pflegebedürftige Menschen möchten so lange wie möglich zu Hause leben. Die Pflege übernehmen dann häufig Angehörige und/oder professionelle Pflegedienste mit finanzieller Unterstützung der Pflegekasse. Zusätzlich kann die Unterstützung einer Haushaltshilfe in Anspruch genommen werden.
Ihre Finanzierung ist wie folgt möglich:
Entlastungsbetrag schon mit Pflegegrad 1
Haben Sie einen Pflegegrad (1 bis 5), können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat in Anspruch nehmen und ihn für die Finanzierung einer Haushaltshilfe nutzen. Sie müssen die Rechnung zunächst selbst zahlen und dann Ihren Rechnungsbeleg bei uns einreichen. Sollten Sie den Betrag nicht in voller Höhe benötigen, kann der Restbetrag auf den nächsten Monat übertragen werden – allerdings immer nur bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Pflegereform: Ab 1.1.2024 wird es weitere finanzielle Entlastungen für pflegebedürftige Menschen geben. Wir werden Sie zu gegebener Zeit darüber informieren.
Die Mitarbeiter unserer Pflegekasse sagen Ihnen gerne, welche Anbieter von Haushaltshilfen zugelassen sind.
Für Versicherte mit einem Pflegegrad von 2 bis 5
Pflegegeld: Sie werden von einer Angehörigen oder einem Freund gepflegt und beziehen monatlich ein Pflegegeld von uns? Dann steht es Ihnen frei, den Betrag auch für eine Haushaltshilfe einzusetzen. Sprechen Sie dies am besten mit der Pflegeperson ab, denn grundsätzlich soll ihr Einsatz mit dem Pflegegeld honoriert werden. Je nach Pflegegrad beträgt es zwischen 316 und 901 Euro im Monat.
Pflegesachleistungen: Kümmert sich (auch) ein zugelassener Pflegedienst um Sie, dann stehen Ihnen je nach Pflegegrad monatlich zwischen 724 und 2.095 Euro an Pflegesachleistungen zu. Wenn Sie die für Ihren Pflegegrad geltende Summe nicht vollständig benötigen, können bis zu 40 Prozent des Betrages im Rahmen vorgegebener Kriterien in Leistungen umgewandelt werden, die Sie selbst oder Ihre Pflegeperson entlasten. Dazu gehört auch die Arbeit einer Haushaltshilfe.
Verhinderungspflege: Werden Sie bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt, haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege. Sie dient grundsätzlich dazu, einen Pflegedienst zu bezahlen, wenn Ihre Pflegeperson einmal eine Pause braucht. Der Betrag ist für die Pflegegrade 2 bis 5 mit 1.612 Euro pro Jahr gleich hoch und auch für die Finanzierung einer Haushaltshilfe geeignet. Er kann sogar noch auf 2.418 Euro im Jahr erhöht werden, wenn Sie eine Kurzzeitpflege nicht beanspruchen. Die Kurzzeitpflege greift, wenn einmal auf zeitlich begrenzte Dauer eine vollstationäre Pflege notwendig wird – etwa im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.
Eine Haushaltshilfe übernimmt keine pflegerischen Tätigkeiten.
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