GESUNDHEITS-APPS AUF REZEPT, ARZTGESPRÄCHE PER VIDEO – DAS GESUNDHEITSWESEN SOLL DIGITALER WERDEN.
Im Dezember 2019 ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) in Kraft getreten. Es ist Grundlage für digitale Angebote im Gesundheitsbereich, die Versicherte bald in ganz Deutschland nutzen können:
Gesundheits-Apps
Lifestyle-Apps wie Fitnesstracker oder serviceorientierte Apps etwa zur Erinnerung an eine Medikamenteneinnahme sind bei vielen Menschen längst im Einsatz.
Daneben gibt es auch Gesundheits- oder Medizin-Apps, die der Diagnose und/oder Therapie einer Erkrankung dienen. Mit ihnen lassen sich zum Beispiel Blutzuckerwerte auswerten oder der Umgang mit Tinnitus trainieren. Künftig sollen bestimmte, geprüfte Apps – die sogenannten digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) – vom Arzt verordnet und von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden können.
Videosprechstunden
Für viele Fragen an den Arzt ist ein Besuch in der Praxis nicht unbedingt nötig. Einfach und zeitsparend kann manches auch per Videosprechstunde geklärt werden. Ärzte, die diese Möglichkeit anbieten, dürfen künftig auf ihrer Internetseite darüber informieren.
Weniger Zettelwirtschaft
Neben der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird auch das E-Rezept eingeführt, das Patienten in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. Praktisch: Das E-Rezept ermöglicht weitere digitale Anwendungen – von der Medikamentenerinnerung bis hin zum Medikationsplan mit eingebautem Wechselwirkungscheck. Auch andere Leistungen wie beispielsweise Heil- und Hilfsmittel oder die häusliche Krankenpflege sollen künftig auf elektronischem Weg verordnet werden können.
ZEITPLAN
Apotheken sind verpflichtet, sich bis Ende September 2020 an die Telematik-Infrastruktur** anschließen zu lassen, Krankenhäuser bis zum 1. Januar 2021. Für Hebammen, Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehaeinrichtungen ist der Anschluss freiwillig. Ärzte müssen einen Honorarabzug in Kauf nehmen, wenn sie sich der Telematik-Infrastruktur verweigern.
Patientendaten-Schutzgesetz
Zu den wichtigsten digitalen Angeboten gehört die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) im nächsten Jahr. In ihr können viele grundlegende Daten rund um die Gesundheit eines Patienten gespeichert und von verschiedenen medizinischen Dienstleistern in Sekundenschnelle abgerufen werden – wenn der Patient das erlaubt!
Die rechtliche Grundlage für diese einfachere Nutzung von Patientendaten findet sich zwar auch im DVG, doch den Schutz dieser sensiblen Daten soll das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) in strengen Regelungen konkretisieren und gewährleisten. Der Bundestag hat das Gesetz am 3. Juli 2020 verabschiedet, es soll noch im Herbst in Kraft treten*.
* Redaktionsschluss: 13.7.2020
** Für die sichere Vernetzung aller Beteiligten sorgt im Gesundheitswesen die sogenannte Telematik-Infrastruktur. Sie ist eine Art »Datenautobahn«.
UNSERE ONLINE-ANGEBOTE
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Das PDSG stellt beispielsweise klar, dass
- der Versicherte entscheidet, ob für ihn eine elektronische Patientenakte (ePA) erstellt wird.
- die Nutzung der ePA für Versicherte freiwillig ist.
- Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister die ePA im Rahmen der Behandlung befüllen müssen, wenn der Patient dies wünscht. Das bedeutet, sie müssen Gesundheitsdaten ihres Patienten in die Akte eintragen, sie aktualisieren und pflegen. Zudem hat der Versicherte einen Anspruch auf Aufklärung und Information über die Funktionsweise der ePA.
- der Versicherte allein entscheidet, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden und wer darauf zugreifen darf. Ab 2022 soll er die Möglichkeit haben, über sein Smartphone oder Tablet für jedes einzelne Dokument festzulegen, wer darauf Zugriff hat.
- jeder Gesundheitsdienstleister, der Patientendaten nutzt und verarbeitet, auch für deren Schutz verantwortlich ist. Die Details dazu regelt das PDSG lückenlos.
EPA-DATEN
Daten, die auf einer ePA gespeichert werden können, sind beispielsweise Befunde, Arztberichte, Röntgenbilder und ab 2022 auch der Impf- und Mutterpass sowie das U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft. Ab 2023 sollen Versicherte die Möglichkeit einer „Datenspende“ erhalten, das heißt, sie können Daten ihrer ePA freiwillig der medizinisch wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen.
Mehr Infos unter www.bundesgesundheitsministerium.de/pdsg.html
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