DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMAS) PRÜFT JÄHRLICH DIE RECHENGRÖßEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG UND PASST SIE GEGEBENENFALLS AN.
Zum 1. Januar 2023 sind die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen* für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 59.850 Euro und für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 87.600 Euro (West) bzw. 85.200 Euro (Ost) gestiegen. Auch bei den Beitragssätzen gab es Erhöhungen. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung stieg auf 2,6 Prozent. Außerdem hat der Gesetzgeber den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,3 auf 1,6 Prozent angehoben. Die bundeseinheitlich geregelte Versicherungspflichtgrenze** ist auf 66.600 Euro gestiegen.
* Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, Beträge darüber hinaus sind beitragsfrei.
** Wer mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, hat die Möglichkeit, zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln, die allerdings keine kostenlose Familienversicherung anbietet.
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