Start 4/2023 BERUFSKRANKHEIT: DIE UNFALLVERSICHERUNG ÜBERNIMMT

BERUFSKRANKHEIT: DIE UNFALLVERSICHERUNG ÜBERNIMMT

von Nicole Bichler

VIELE MENSCHEN SIND IM RAHMEN IHRER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT BESONDEREN GESUNDHEITLICHEN RISIKEN AUSGESETZT. ERKRANKEN SIE UND WIRD EINE BERUFSKRANKHEIT ANERKANNT, STEHEN IHNEN BESONDERS UMFANGREICHE LEISTUNGEN ZU.

Bessere Pflege durch mehr Personal

Die Schwerhörigkeit eines Straßenbauarbeiters, die Mehlstauballergie der Bäckerin oder das Hautekzem des Friseurs sind nur drei Beispiele von etwa 80 anerkennungsfähigen Berufskrankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit ausführlichem Verzeichnis gelistet werden.

Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, ist die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) zuständig und nicht länger die Krankenkasse. Das hat für Betroffene Vorteile, denn sie haben Anspruch auf mehr und höhere Leistungen.

Hier einige Beispiele:

  • Bezug von Verletztengeld – es fällt höher aus als das Krankengeld
  • Wegfall von gesetzlichen Zuzahlungen zu Medikamenten, Krankenhausbehandlungen oder Heil- und Hilfsmitteln
  • Bezug einer finanziellen Absicherung für den Fall, dass die Krankheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
  • Bezug einer Verletzten- und Hinterbliebenenrente ist möglich
  • Hilfestellung zur berufliche Wiedereingliederung
  • Versorgung in einer speziell für Berufskrankheiten aus­gestatteten Unfallklinik

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Unfallversicherung leistet nicht nur, sie entscheidet auch darüber, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird oder nicht. Dazu prüft sie, ob die Krankheit im Verzeichnis gelistet ist und ob der Betroffene am Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war. Zudem muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen zwischen der Tätigkeit, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit. Für die Beurteilung wird der ­Arbeitsplatz in Augenschein genommen, Gespräche mit Ärzten und dem Arbeitgeber werden geführt und letztendlich ein unabhängiger Gutachter beauftragt.

WICHTIG: Bei Ihnen wurde bereits eine Berufskrankheit anerkannt? Dann lassen Sie uns bitte eine Kopie Ihres Anerkennungsbescheides zukommen.

Bei Verdacht aktiv werden

Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf ­eine Berufskrankheit an die GUV weiterzuleiten. Auch wenn eine konkrete Gefahr für die Entstehung einer Berufskrankheit besteht, eine solche wiederauflebt oder sich verschlimmert, ist eine solche Meldung wichtig, da die GUV mit geeigneten Mitteln vorsorglich gegenwirken kann – etwa durch die Ermöglichung besonderer Schutzvorrichtungen.

Selbstverständlich können auch Sie selbst aktiv werden, sich entweder direkt an die zuständige Unfallversicherung wenden oder zunächst uns ansprechen. Wir helfen Ihnen gern im Kontakt mit der GUV.

Wir sind für Sie da
BKK Akzo – Team Forderungen
Tel.: 06022 7069-170
Fax: 06022 7069-8170
E-Mail: forderungen@bkk-akzo.de

Die Liste der Berufskrankheiten (letzter Stand 2021) finden Sie hier: www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis-kompakt/F3.html. Sie können sie dort außerdem online als Faltblatt zum Versandkostenpreis bestellen.

Bildnachweis:
iStock/robertprzybysz