Start 4/2023 PFLEGEREFORM: BESSERE UNTERSTÜTZUNG, MEHR ENTLASTUNG

PFLEGEREFORM: BESSERE UNTERSTÜTZUNG, MEHR ENTLASTUNG

von Nicole Bichler

DIE VERSORGUNG PFLEGEBEDÜRFTIGER MENSCHEN SOLL VERBESSERT UND FINANZIELL ENDLICH „AUF SICHERE BEINE“ GESTELLT WERDEN. AUF GRUNDLAGE DES PFLEGEUNTERSTÜTZUNGS- UND ENTLASTUNGSGESETZES (PUEG) WERDEN AB 2024 ENTLASTENDE MAßNAHMEN UMGESETZT, DIE WIR FÜR SIE HIER ZUSAMMENGEFASST HABEN.

Mehr Pflegegeld – höhere ­Pflegesachleistungen

Werden Versicherte mit einem Pflegegrad ­zwischen 2 und 5 zu Hause gepflegt, zahlt die BKK ­Akzo Nobel auf Antrag das sogenannte Pflegegeld, wenn Ange­hörige die Pflege übernehmen. Wird ein ­Pflegedienst aktiv, kann dieser einen Pflegesach­leistungsbetrag mit uns ­abrechnen. Beide Beträge er­höhen sich ab 1. Januar 2024 um fünf Prozent und werden zum 1.1.2025 und 1.1.2028 automatisch ­dynamisiert.

Tabelle zur Pflegereform

Kombinierte Kurzzeit- und ­Verhinderungspflege

Für Pflegebedürftige bis Vollendung des 25. Lebensjahres und mit einem Pflegegrad von 4 oder 5 werden ab dem 1.1.2024 die Beträge der Kurzzeit­pflege und der Verhinderungspflege zusammengelegt und können flexibel eingesetzt werden. Somit wird auch die Höchstanspruchsdauer der Verhinderungspflege von 42 auf 56 Tage pro Kalenderjahr erhöht, und die sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.

Ab dem 1.7.2025 erhöht sich der zusammengelegte Betrag von 3.386 Euro auf 3.539 Euro und steht dann auch allen anderen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Auch hier erhöht sich der Höchstanspruch in der Verhinderungspflege auf 56 Tage pro Jahr, und die Vorpflegezeit entfällt.

Pflegeunterstützungsgeld wurde ausgeweitet

Arbeitnehmer können ab 1.1.2024 jährlich ­für bis zu 10 Arbeitstage die Lohnersatzleistung „Pflegeunterstützungsgeld“ beantragen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflege­situation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Der Anspruch besteht je pflegebedürftige Person und ist bei ­mehreren Angehörigen zu addieren.

Entlastung bei ­Heimkosten

An den Kosten für die statio­näre ­Pflege müssen sich Versicherte auch selbst beteiligen. Um sie finan­ziell nicht zu über­fordern, zahlen die Pflegekassen bereits seit 2022 Entlastungszuschläge, ­deren Höhe davon abhängt, wie lange jemand schon Bewohner eines Pflegeheims ist. Diese Beträge erhöhen sich zum 1.1.2024. Der entlastende Zuschuss steigt

  • in den ersten zwölf Monaten von 5 auf 15 Prozent
  • nach einem Jahr von 25 auf 30 Prozent
  • nach zwei Jahren von 45 auf 50 Prozent
  • nach drei Jahren von 70 auf 75 Prozent.

Mehr Klarheit bei der ­Feststellung der ­Pflegebedürftigkeit

Wer einen Antrag auf einen Pflegegrad oder auf Feststellung eines höheren Pflegegrades stellt, wird von einem Sachverständigen des Medizinischen Dienstes persönlich begutachtet. Dem daraufhin folgenden Pflegebescheid wird ab 2024 das Sachverständigengutachten bei­gelegt, sodass Versicherte die Entscheidung gut nachvollziehen können. Wenn im Gutachten Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel empfohlen werden, wird unsere Pflegekasse diese auch gleich aktiv anbieten.

Vorsorge- und Reha-­Maßnahmen: Pflege­bedürftige reisen mit

Viele pflegende Angehörige verzichten auf stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, weil sie einen pflegebedürftigen Angehörigen nicht alleine lassen wollen. Die Reform ermöglicht es ­Pflegebedürftigen ab 2024, mitzureisen.

Beitragsentlastung für ­Familien mit mehreren ­Kindern

Bereits seit 1. Juli 2023 erhalten Eltern ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen Beitragsabschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern und Krankenversicherungen eine Frist bis zum 30. Juni 2025 einräumt, um diese Abschläge zu ­berücksichtigen. Selbstverständlich werden ­gegebenenfalls zu viel eingezogene Beiträge
automatisch zurückerstattet.

Beitragsanpassung

Um diese verbesserten Leistungen finanzieren zu können, hat sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung am 1. Juli 2023 erhöht. Kinderlose zahlen jetzt vier Prozent des Bruttoeinkommens in die Pflegeversicherung ein. Für Eltern ist der Beitragssatz von 3,05 auf 3,4 Prozent gestiegen, wobei aber die unter Punkt 7 genannten Beitragsentlastungen zu beachten sind.

Stand bei Redaktionsschluss am 13.12.2023

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