DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMAS) PRÜFT JÄHRLICH DIE RECHENGRÖßEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG UND PASST SIE GEGEBENENFALLS AN.
Zum 1. Januar 2024 sind die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen* für die Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit auf 62.100 Euro und für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 89.400 Euro (Ost) bzw. 90.600 Euro (West) angehoben worden. Die bundeseinheitlich geregelte Versicherungspflichtgrenze** ist auf 69.300 Euro gestiegen. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen auf nunmehr 1,7 Prozent festgelegt. Der Zusatzbeitragssatz der BKK Akzo Nobel liegt 2024 mit 1,65 Prozent unter diesem Wert.
* Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, Beträge darüber hinaus sind beitragsfrei.
** Wer mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, hat die Möglichkeit, zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln, die allerdings keine kostenlose Familienversicherung anbietet.
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