Seit Anfang des Jahres gelten neue Bestimmungen, die die häusliche Pflege erleichtern sollen. Wir klären die aktuellen Regelungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige.
Die neuen Bestimmungen entlasten Pflegebedürftige und Angehörige, etwa durch weniger Pflichttermine, mehr Befugnisse für Pflegefachpersonen und längere Leistungszahlungen. Gleichzeitig gelten strengere Vorgaben, etwa bei der zeitlich begrenzten Verhinderungspflege. Was sich konkret geändert hat und worauf Sie jetzt achten sollten, sehen Sie im Überblick.
Weniger Pflichtberatungsbesuche
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen Beratungsbesuche künftig nur noch zweimal jährlich nachweisen. Auf Wunsch sind für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 weiterhin vierteljährliche Einsätze möglich.
Bescheinigung in akuten Pflegesituationen
Pflegende Angehörige können sich bis zu zehn Tage freistellen lassen. Die notwendige Bescheinigung darf nun neben Ärzten auch von Pflegefachpersonen ausgestellt werden.
Mehr Befugnisse für Pflegefachpersonen
Sie erhalten z. B. bei der Versorgung chronischer Wunden oder der Verordnung von Pflegehilfsmitteln mehr Handlungsmöglichkeiten.
Pflegegeld bei Klinikaufenthalt
Bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten wird das Pflegegeld künftig bis zu acht Wochen weitergezahlt. Bisher war dies nur für vier Wochen der Fall. Auch die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige laufen in dieser Zeit weiter.
Mehr Sicherheit für pflegende Angehörige
Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen während einer Pflegezeit bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeit laufen künftig auch dann bis zum vereinbarten Ende der Pflegezeit weiter, wenn die pflegebedürftige Person währenddessen verstirbt.
Kostenerstattung bei Verhinderungspflege
Fällt eine Pflegeperson in der häuslichen Pflege aus, kann über die „Verhinderungspflege“ eine Ersatzpflegeperson finanziert werden. Die Kostenerstattung dafür ist seit Beginn des Jahres nur noch für das aktuelle und das vorherige Kalenderjahr möglich. Antrag und Kostennachweis sollten daher möglichst zeitnah gestellt werden. Danach verfällt der Anspruch unwiderruflich. 2026 können demnach nur noch Anträge und Abrechnungen für 2025 gestellt werden.
Wichtig zu wissen: Die Verhinderungspflege ist nur für vorübergehende Ausfälle gedacht, etwa bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson. Sie kann nicht genutzt werden, wenn diese regelmäßig wegen ihrer Berufstätigkeit verhindert ist. Auch wenn die private Pflegeperson dauerhaft wegfällt, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
16. Juni, 18 Uhr: Online-Vortrag zu den Pflegeleistungen
Sie erhalten in ca. 90 Minuten einen Überblick über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und erfahren, welche Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad erfüllt sein müssen.
Bei Interesse melden Sie sich bitte an – per Mail an info@bkk-akzo.de oder telefonisch unter Tel.: 06022-7069600.
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Alle Änderungen im Überblick finden Sie auf unserer Website:
https://www.bkk-akzo.de/leistungen/pflege
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