AB DEM 1. JANUAR 2020 GELTEN NEUE RECHENGRÖßEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG. WERTE WIE ETWA DIE BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV) ODER DIE GKV-VERSICHERUNGSGRENZE ORIENTIEREN SICH AN DER EINKOMMENSENTWICKLUNG IN DEUTSCHLAND UND WERDEN JEDES JAHR ÜBERPRÜFT UND GEGEBENFALLS ANGEPASST.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt für gesetzlich Versicherte fest, bis zu welchem Höchstbetrag ihres Einkommens (oder der Rente) Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Die Obergrenze für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt und liegt im nächsten Jahr bei 56.250 Euro jährlich oder 4.687,50 Euro monatlich.
Überschreitet das Einkommen eines Arbeitnehmers regelmäßig die Obergrenze der Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt –, könnte er sich auch privat krankenversichern. Ein solcher Schritt will aber gut überlegt sein, denn nur die gesetzliche Krankenversicherung bietet beispielsweise eine kostenlose Familienversicherung an.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt ebenfalls und liegt für 2020 bei jährlich 62.550 Euro – monatlich also bei 5.212,50 Euro. Durch die Erhöhung dieses Wertes könnten aktuell privat Krankenversicherte in die Pflichtmitgliedschaft der GKV rutschen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steigt auf 1,1 Prozent. Er ist ein Orientierungswert für die gesetzlichen Krankenkassen bei der Festlegung ihres individuellen Zusatzbeitragssatzes. Änderungen der Beitragssätze für die gesetzliche Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden nicht erwartet.
Die genannten Werte sind bei Redaktionsschluss nicht verbindlich. Die Bundesregierung muss sie noch beschließen und die Bundesländer müssen zustimmen. Mit Änderungen ist aber nicht zu rechnen. Ausführlichere Informationen finden Sie auf www.bundesregierung.de, Stichwort „Rechengrößen“
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