GEMÄß § 35A ABS. 6 SGB IV SIND JÄHRLICH DIE VERGÜTUNG EINSCHLIEßLICH DER NEBENLEISTUNGEN SOWIE DIE WESENTLICHEN VERSORGUNGSREGELUNGEN DES VORSTANDES DER KRANKENKASSE ZU VERÖFFENTLICHEN.
* Vorstand/Vorstandsvorsitzende/r /Mitglied des Vorstands ** tatsächlich zur Auszahlung gelangter Betrag im vorangegangenen Jahr (Zuflussprinzip)
*** bei bereits laufenden Verträgen auch Angabe der jährlichen Leasingkosten möglich