GEMÄß § 35A ABS. 6 SGB IV SIND JÄHRLICH DIE VERGÜTUNG EINSCHLIEßLICH DER NEBENLEISTUNGEN SOWIE DIE WESENTLICHEN VERSORGUNGSREGELUNGEN DES VORSTANDES DER KRANKENKASSE ZU VERÖFFENTLICHEN.
* Vorstand/Vorstandvorsitzende/-r / Mitglied des Vorstands ** bei bereits laufenden Verträgen auch Angabe der jährlichen Leasingkosten möglich