GEMÄß § 35A ABS. 6 SGB IV SIND JÄHRLICH DIE VERGÜTUNG EINSCHLIEßLICH DER NEBENLEISTUNGEN SOWIE DIE WESENTLICHEN VERSORGUNGSREGELUNGEN DES VORSTANDES DER KRANKENKASSE ZU VERÖFFENTLICHEN.
* Vorstand/Vorstandvorsitzende/-r / Mitglied des Vorstands ** bei bereits laufenden Verträgen auch Angabe der jährlichen Leasingkosten möglich
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