Für den vollständigen Ausdruck der Seite bitte Option "Hintergrundgrafiken" anklicken
Seite ausdrucken
GEMÄß § 35A ABS. 6 SGB IV SIND JÄHRLICH DIE VERGÜTUNG EINSCHLIEßLICH DER NEBENLEISTUNGEN SOWIE DIE WESENTLICHEN VERSORGUNGSREGELUNGEN DES VORSTANDES DER KRANKENKASSE ZU VERÖFFENTLICHEN.

Bildnachweis:
iStockphoto/kasto80