Um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser zu unterstützen, werden zum 1. Januar 2025 Pflegeleistungen einschließlich Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbeträge um 4,5 Prozent erhöht. Pflegende Angehörige erhalten mehr Unterstützung, und das Beantragen von Unterstützungsleistungen wird erleichtert. Ziel ist es, die häusliche Pflege für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu vereinfachen und die Pflegequalität zu verbessern.
Der Beitrag steigt
Um die Pflegeversicherung finanzieren zu können, wird der allgemeine Beitragssatz ab Januar von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Er steigt damit um 0,2 Prozentpunkte.
Daher zahlen Mitglieder ohne Kinder ab diesem Jahr einen Beitragssatz von 4,2 Prozent, Mitglieder mit einem Kind 3,6 Prozent. Für Mitglieder mit 2 oder mehr Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres um 0,25 Prozentpunkte je Kind bis zum 5. Kind weiter abgesenkt. Nach der Erziehungsphase zahlen Eltern wieder den Beitragssatz von 3,6 Prozent.
Pflegeleistungen mit Erhöhung
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Tages- und Nachtpflege
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Ergänzende Unterstützungsleistungen für digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
- Leistungen für die vollstationäre Pflege
- Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung für Wohngruppen
Die Erhöhungen entsprechen der Regelung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes von 2023.
Klick ins Netz
Alle Infos dazu unter:
bundesgesundheitsministerium.de
Änderungen der Pflegeleistungen zum 1. Juli 2025
Verlängerter Zeitraum: Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 auf 8 Wochen verlängert.
Vorpflegezeit entfällt: Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Ab Juli gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Er beträgt grundsätzlich 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden. Ansprüche aus dem ersten Halbjahr 2025 entsprechen den bisherigen Regelungen und werden auf den erhöhten Jahresbetrag ab Juli 2025 angerechnet.
Anpassung des Pflegegelds
- Pflegegrad 1:
erhält kein Pflegegeld - Pflegegrad 2:
Von 332 Euro auf 347 Euro - Pflegegrad 3:
Von 573 Euro auf 599 Euro - Pflegegrad 4:
Von 765 Euro auf 800 Euro - Pflegegrad 5:
Von 947 Euro auf 990 Euro
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